Die von der Gemeinde Frutigen in der Verfügung vom 16. Oktober 2019 angesetzte Frist zur Wiederherstellung ist inzwischen abgelaufen. Sie ist daher neu anzusetzen. Die Gemeinde gewährte den Beschwerdeführenden eine Wiederherstellungsfrist von knapp acht Monaten. Angesichts der umfangreichen Wiederherstellungsarbeiten erachtet die BVD eine solche Dauer als angemessen. Die Beschwerdeführenden bringen zudem nicht vor, die Frist der Gemeinde sei nicht angemessen gewesen. Die in Ziff. 3 letzter Satz der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2019 angesetzte Frist für das Ausführen der Wiederherstellungsmassnahmen wird daher neu auf den 31. August 2021 angesetzt. 6. Kosten