Die Anordnung zum Rückbau des Zufahrtswegs im Entscheid vom 16. Oktober 2019 geht daher über den Gegenstand des Verfahrens hinaus und ist aufzuheben. Bei einer allfällig separaten Wiederherstellungsverfügung wird die Gemeinde zu beachten haben, dass der fragliche Weg teilweise über fremden Grund führt und, soweit der Weg in diesem Bereich ebenfalls zu breit sein sollte, eine Wiederherstellungsverfügung auch dem Grundeigentümer der Parzelle Frutigen Grundbuchblatt Nr. K.________ zu eröffnen ist (Art. 46 Abs. 2 BauG). 5. Neuansetzung Wiederherstellungsfrist