In der Folge erwähnte die Gemeinde den Rückbau des Zufahrtswegs in der Wiederherstellungsverfügung vom 22. März 2019 jedoch nicht und auch die Beschwerdeführenden machten den allenfalls verbreiterten Weg nie zum Bestandteil eines nachträglichen Baugesuchs. Die Anordnung zum Rückbau des Zufahrtswegs im Entscheid vom 16. Oktober 2019 geht daher über den Gegenstand des Verfahrens hinaus und ist aufzuheben.