Es ist ausreichend, wenn die Baupolizeibehörde den betreffenden Eigentümer förmlich auffordert, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.22 Dies tat die Gemeinde vorliegend mit der ursprünglichen Wiederherstellungsverfügung vom 22. März 2019. Massgebend für die Verwirkungsfrist ist also die Frage, ob die Bauten vor Anfang 1989 errichtet worden sind. Aus den Luftbildern mit diversen Zeitständen sind, abgesehen vom Bau einer Zufahrtsstrasse, erste Veränderungen erst ab 1993 ersichtlich. Ein Vergleich der Pläne früherer Baugesuchsakten zeigt zudem, dass die umstrittenen Arbeiten erst nach 2000 ausgeführt worden sein dürften.