RPG), betrifft. Ferner gilt sie auch dort nicht, wo aufgrund von Spezialbestimmungen ein Abbruch auch später noch verlangt werden kann.21 Weil die vorliegend streitbetroffenen Vorhaben das Bauen in der Landwirtschaftszone und damit eine im Bundesrecht geregelte Angelegenheit betreffen, gelangt die 30-jährige Frist zur Anwendung. Zur Einhaltung der Frist ist es nicht notwendig, die Wiederherstellung zu verfügen. 19 Kleine Baubewilligung vom 4. Dezember 1985 viertes Lemma 20 Vgl. BVR 1995 S. 522 E. 3.a; vgl. auch die Übersicht bei Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c Bst. f 21 BGer 1C_726/2013 vom 24. November 2014 E. 4; VGE 100/2018/128 vom 8.11.2018 E. 3.1; Aldo Zaugg/Peter