Solche zwingenden öffentlichen Interessen sind beispielsweise die Gefährdung der Sicherheit von Personen, der Schutz der Landwirtschaftszone vor zonenwidrigen Bauten sowie Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone. In diesen Fällen kann die Wiederherstellung grundsätzlich bis zum Ablauf von 30 Jahren seit Beendigung der rechtswidrigen Arbeiten verlangt werden, bei gutem Glauben der Bauherrschaft eventuell weniger lang, im Falle der Gefährdung von Sicherheit und Personen auch länger. Die Fünfjahresfrist gilt nicht, wenn die Wiederherstellung einen bundesrechtlich geregelten Sachverhalt, wie das Bauen ausserhalb der Bauzone (Art. 24 ff. RPG), betrifft.