f) Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, die Frist für die Wiederherstellung sei abgelaufen. Nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem die Rechtswidrigkeit erkennbar war, kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nur verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen dies erfordern (Art. 46 Abs. 3 BauG). Solche zwingenden öffentlichen Interessen sind beispielsweise die Gefährdung der Sicherheit von Personen, der Schutz der Landwirtschaftszone vor zonenwidrigen Bauten sowie Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone.