Einer allfälligen Schneerutschgefahr kann auch mit weniger einschneidenden Schutzmassnahmen wie z.B. mit Schneefanggittern oder Schneerückhaltern Rechnung getragen werden. Inwiefern andere Bauten aus Sicherheitsgründen erfolgt sein sollen, legen die Beschwerdeführenden nicht dar. Dass der Rückbau zu «Sicherheitslücken» führen würde, ist demnach nicht erkennbar.