Anders als die Beschwerdeführenden geltend machen, hinterlässt der Rückbau zudem keine «Ruine». Aus den vorhandenen Bewilligungen und Plänen zu früheren Vorhaben ist erkennbar, dass das Gebäude auch nach der Wiederherstellung der unbewilligten Bauten und Anlagen nach wie vor ohne weiteres bewohnbar ist. Die Beschwerdeführenden bringen denn auch nicht vor, sie hätten vor den unbewilligten Arbeiten in einer Ruine gelebt. Zwar ist mit den Rückbauarbeiten eine Abnahme des Komforts verbunden. Die Beschwerdeführenden haben in der Landwirtschaftszone jedoch keinen Anspruch auf Ideallösungen oder bestmögliche Ausnützungen.