Die Beschwerdeführenden gelten daher als im baurechtlichen Sinn bösgläubig. Die finanziellen Aufwendungen für die Wiederherstellung sind folglich nicht ausschlaggebend. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der hohe finanzielle Wiederherstellungsaufwand lediglich Ausdruck der äusserst umfangreichen Abweichungen vom Erlaubten ist. Die Rechtsprechung hat denn auch bereits mehrfach Wiederherstellungsmassnahmen als zumutbar erachtet, die mit grossem Aufwand verbunden waren und zum Verlust von hohen Investitionskosten geführt haben.20 Anders als die Beschwerdeführenden geltend machen, hinterlässt der Rückbau zudem keine «Ruine».