Beschwerdeführenden mussten wissen, dass derart umfangreiche bauliche Änderungen in der Landwirtschaftszone baubewilligungspflichtig sind, zumal sie bereits zahlreiche Baubewilligungsverfahren – das Rechtsamt hat insgesamt zehn frühere Baugesuchsdossiers beigezogen – durchlaufen haben. Überdies hat der Beschwerdeführer 1 im Baugesuchsverfahren Nr. 7685 bereits einen Verweis wegen Bauens ohne Baubewilligung erhalten.19 Dennoch haben es die Beschwerdeführenden unterlassen, die Behörden vorgängig über ihre Vorhaben zu informieren. Die Beschwerdeführenden gelten daher als im baurechtlichen Sinn bösgläubig.