e) Die Wiederherstellung ist auch zumutbar: Wer bauen und nutzen will, muss sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern.17 Die Bauherrschaft, welche die nach den Umständen zumutbare Aufmerksamkeit und Sorgfalt vermissen lässt, verdient keinen Schutz und kann sich gegenüber einem Abbruchbefehl nicht auf ihren guten Glauben berufen.18 Die 15 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kanton Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N 9 ff. 16 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9a; BGE 136 II 359 E. 6; vgl. auch BGer 1C_397/2007 E. 3.4; BVR 1992