c) Ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist im Allgemeinen gegeben, da das Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und an der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, generell gross ist. Besonderes Gewicht kommt dem öffentlichen Interesse am konsequenten Vollzug des Bau-, Planungs- und Umweltrechts ausserhalb des Baugebiets zu.16 Die Umstrittenen Bauten befinden sich alle ausserhalb des Baugebiets. Die Beschwerdeführenden haben ohne Baubewilligung und ohne Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG gebaut und damit die Vorschriften des Raumplanungsrechts verletzt.