Um die Liegenschaft nach Durchführung der Rückbauarbeiten erneut bewohnbar zu machen, müsse zusätzlich zu den Rückbaukosten viel Geld investiert werden. Ein Rückbau wäre für die Bauherrschaft ein vernichtender, existenzbedrohender Eingriff. Zudem seien die vorhandenen Sicherheitslücken trotzdem mittels baulicher Massnahmen zu beheben, was einen Rückbau ebenfalls als unsinnig erscheinen lasse. Das Verunmöglichen einer bislang zonenkonformen Wohnnutzung würde einen äusserst schweren Eingriff in die verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführenden darstellen. Diverse Bauvorhaben seien überdies bereits in den 60-Jahren ausgeführt worden und damit über 30 Jahre alt.