Dass für allfällig zwischen 2000 und 2012 ausgeführte Arbeiten ein Ausnahmetatbestand gemäss den jeweiligen aArt. 24 ff. RPG und dem damaligen kantonalen Recht erfüllt gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden zu Recht auch nicht geltend gemacht. Für die Rechtslage nach 2012 kann auf das Gesagte verwiesen werden. Unabhängig vom jeweils anwendbaren Recht ist damit der Bauabschlag der Gemeinde zu bestätigen. 4. Wiederherstellung