Die Gemeinde erteilte den Vorhaben damit zu Recht den Bauabschlag. Angesichts des bereits vollständig ausgeschöpften bzw. überschrittenen Erweiterungspotentials sowie der übermässigen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes sind alle von der Wiederherstellung erfassten Arbeiten nicht bewilligungsfähig und es ist auch keine bloss teilweise Bewilligung möglich (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. c BauG).