Westfassade oder die Container verändern das Erscheinungsbild erheblich, wie das AGR zutrefefnd ausführt. Hinsichtlich der Wärmepumpe gebietet es das Gebot der haushälterischen Bodennutzung (Art. 75 Abs. 1 BV12, Art. 1 RPG) zudem, das Gerät wenn möglich im Gebäudeinnern aufzustellen. Die Beschwerdeführenden haben das Wärmepumpengerät trotz bereits überschrittenem Erweiterungspotential aussen aufgestellt und nicht dargelegt, dass keine geeigneten Raumreserven im Gebäudeinnern vorhanden sind. Überdies befindet es sich das vorliegende Gerät, wie das AGR korrekt ausführt, zu weit weg vom Hauptgebäude.