42 Abs. 3 Bst. b RPV). Mit den bereits zahlreich erteilten und ausgeführten Bewilligungen wurde vorliegend die BGF alleine um 157.49 m2 bzw. 98.43 % und die Gesamtfläche (BGF+BNF) um 354 m2 bzw. 66.33 % erweitert. Die sorgfältigen Berechnungen des AGR werden von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Angesichts der bereits überschrittenen Erweiterungsmöglichkeiten sind neue Erweiterungen sowohl innerhalb als auch ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens nicht mehr zulässig. Die Vorhaben verändern die Hauptbaute auch in ästhetischer Hinsicht derart, dass die Wesensgleichheit nicht mehr gewahrt ist: Beim Hauptgebäude handelt es sich um ein Frutigtaler Bauernhaus aus Holz.