f) Beim Haupthaus auf der Parzelle Grindelwald Grundbuchblatt Nr. I.________ handelt es sich um ein Gebäude, das vor dem 1. Juli 1972 rechtmässig erstellt worden und gemäss Art. 24c RPG grundsätzlich bestandesgeschützt ist. Das AGR führt in seiner Stellungnahme vom 23. September 2020 detailliert und nachvollziehbar aus, dass das nach Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42 Abs. 3 RPV zulässige Erweiterungspotential ausserhalb des Gebäudevolumens ausgeschöpft und sogar deutlich überschritten worden ist. Sowohl die BGF als auch die Gesamtfläche dürfen um nicht mehr als 30 % bzw. 100 m2 erweitert werden (Art. 42 Abs. 3 Bst.