Zur aussenaufgestellten Wärmepumpe hielt das AGR zudem fest, solche Geräte seien möglichst nahe zum bestehenden Gebäude hin aufzustellen. Der vorliegende Abstand des Geräts zum Nebengebäude von über 2 m sei zu gross. e) Es ist unbestritten, dass das Gebäude der Beschwerdeführenden und die ausgeführten Arbeiten keinem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Die vorgenommenen baulichen Massnahmen sind in der Landwirtschaftszone somit nach Art. 16a RPG nicht zonenkonform und könnten höchstens mit einer Ausnahmebewilligung legalisiert werden.