Die Gesamtfläche (BGF und BNF) sei sodann um 66.33 % erweitert worden. Mit den baubewilligten und ausgeführten Veränderungen seien die Erweiterungsmöglichkeiten somit bereits vollständig ausgeschöpft respektive massiv überschritten worden. Für zusätzliche Erweiterungen sei keine Ausnahme mehr möglich und die vorliegenden Volumen- bzw. Flächenerweiterung seien unzulässig. Überdies werde mit den jeweiligen Veränderungen optisch die Identität bzw. Wesensgleichheit der Baute gegenüber dem ursprünglichen Zustand nicht gewahrt. Zur aussenaufgestellten Wärmepumpe hielt das AGR zudem fest, solche Geräte seien möglichst nahe zum bestehenden Gebäude hin aufzustellen.