Das AGR analysierte daraufhin sämtliche früher baubewilligten Vorhaben und berechnete anhand der jeweiligen Pläne die entsprechenden Erweiterungen. Dabei gelangte das AGR zum Schluss, die bisher bewilligten Vorhaben hätten zu einer Erweiterung der BGF um 157.49 m2 und der BNF um 77.40 m2 geführt. Die gesamte Erweiterung betrage demnach 234.89 m2. Die altrechtliche BGF von 160 m2 dürfe gemäss den gesetzlichen Bestimmungen aber bloss um maximal 30 %, d.h. vorliegend 48 m2, erweitert werden. Die tatsächlich erfolgte Erweiterung der BGF um 157.49 m2 entspreche 98.43 %. Die Gesamtfläche (BGF und BNF) sei sodann um 66.33 % erweitert worden.