In der entsprechenden Eingabe vom 23. September 2020 hielt das AGR insbesondere fest, die von den Beschwerdeführenden am 12. August 2019 eingereichten Berechnungen seien nicht korrekt. Anhand der früheren Baugesuchsdossiers könne davon ausgegangen werden, dass die BGF am 1. Juli 1972 ca. 160 m2 betragen habe. In den Berechnungen der Bauherrschaft sei jedoch eine angeblich vor 1972 bestehende BGF von 277.48 m2 genannt. Weiter gehe aus den früheren Unterlagen und Luftbildern hervor, dass die ursprüngliche BNF 194 m2 betragen habe. Das AGR analysierte daraufhin sämtliche früher baubewilligten Vorhaben und berechnete anhand der jeweiligen Pläne die entsprechenden Erweiterungen.