Das Gebäude werde zonenfremd genutzt und die baulichen Veränderungen seien nicht zonenkonform gemäss Art. 16a RPG. Die beurteilten ausgeführten Arbeiten – die südseitig erstellte Glas-/Metallkonstruktion, die Dachverlängerung beim nördlichen Carport sowie die Container und die dortige Überdachung – würden als Erweiterung des bestehenden Gebäudevolumens und damit als Erweiterung nach aussen gelten. Wegen fehlender Unterlagen könne nicht beurteilt werden, ob die quantitativen Erweiterungsmöglichkeiten ausgenützt seien. Optisch beeinträchtige die südseitige Glas-/Metall-Konstruktion jedoch das Erscheinungsbild des ehemaligen regionentypischen Bauernhauses markant. Dies gelte auch für