d) Das AGR hält in der Verfügung vom 13. September 2019 zusammengefasst fest, die Beschwerdeführenden seien nicht Bewirtschaftende eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder eines landwirtschaftlichen Betriebs. Beim Haupthaus handle es sich daher um ein altrechtliches Gebäude ausserhalb der Bauzone. Das Gebäude werde zonenfremd genutzt und die baulichen Veränderungen seien nicht zonenkonform gemäss Art.