Die BGF resultiert aus der Summe aller entsprechenden Geschossflächen einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. Als BNF gelten die mit der Wohn- oder Arbeitsnutzung baulich und funktional zusammenhängenden Räume wie Keller, Estrich, Waschküche, Heizung, Garagen etc.10 Bei Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens darf die gesamte Erweiterung sowohl bezüglich der BGF als auch der Gesamtfläche, das heisst der Summe von BGF und BNF, weder 30 % noch 100 m2 überschreiten. Die Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur zur Hälfte angerechnet (Art. 42 Abs. 3 RPV).