c) Gemäss Art. 22 Abs. 2 RPG ist die Voraussetzung einer Baubewilligung, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist. Die Parzelle der Beschwerdeführenden befindet sich in der Landwirtschaftszone. In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG). 8 Zum Ganzen Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 11; Ruth Herzog, in: Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020