b) Die Beschreibung auf dem Baugesuchsformular 1.0 vom 12. August 2019 gibt nicht das vollständige Vorhaben wieder, wie ein Vergleich mit den Plänen zeigt. Die Formulare und Pläne bilden eine Einheit und zusammen die Baugesuchsunterlagen (vgl. Art. 10 ff. BewD9). Dass sich die Gemeinde beim Verfügen des Bauabschlags (Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids) begrifflich an der unvollständigen Beschreibung im Baugesuchsformular orientierte, ändert daher nichts daran, dass sich der Bauabschlag auch auf die in den dazugehörigen Plänen nachgesuchten Vorhaben erstreckt.