Die diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs hatte keinen Einfluss auf den vorinstanzlichen Verfahrensausgang, beantragt die Gemeinde in der Vernehmlassung vom 12. Dezember 2019 doch die Abweisung der Beschwerde. Überdies geht immerhin aus der ursprünglichen Wiederherstellungsverfügung vom 22. März 2019 explizit hervor, dass die Gemeinde der Ansicht ist, die Wiederherstellung sei im öffentlichen Interesse und verhältnismässig. Die Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit Rückweisung an die Vorinstanz wäre daher reiner Selbstzweck und würde einzig zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen. Auf die Rückweisung an die Vorinstanz ist deshalb zu verzichten.