Die Beschwerdeführenden konnten sich im Rahmen der Schlussbemerkungen zu den Ausführungen des AGR äussern. Der vorliegende Entscheid geht zudem auf die Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung und auf die von den Beschwerdeführenden gerügte Verwirkung der Wiederherstellungsfrist ein. Die diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs hatte keinen Einfluss auf den vorinstanzlichen Verfahrensausgang, beantragt die Gemeinde in der Vernehmlassung vom 12. Dezember 2019 doch die Abweisung der Beschwerde.