Eine Aufhebung des Entscheids ist jedoch nicht angezeigt, da die Voraussetzungen für eine Heilung des rechtlichen Gehörs vorliegend erfüllt sind: Die BVD verfügt über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz (Art. 40 Abs. 3 BauG). Das Rechtsamt der BVD hat dem AGR mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 die Projektänderungsunterlagen vom 12. August 2019 zukommen lassen und um eine Stellungnahme des AGR zu den aktuellen Vorhaben ersucht. Die Beschwerdeführenden konnten sich im Rahmen der Schlussbemerkungen zu den Ausführungen des AGR äussern.