e) Weiter verfügte die Gemeinde im Entscheid vom 16. Oktober 2019 die Wiederherstellung der ausgeführten Arbeiten. Voraussetzung jeder Wiederherstellung ist u.a., dass die angeordnete Massnahme verhältnismässig ist. Ausführungen zur Wiederherstellung, namentlich zur Verhältnismässigkeit der Massnahmen, fehlen in der angefochtenen Verfügung jedoch gänzlich. Die Gemeinde ist auch diesbezüglich ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. 7 Vgl. Verfügung des AGR vom 13. September 2019 S. 2 zweiter Abschnitt; Stellungnahme des AGR vom 11. Dezember 2019