Die Gründe für den Bauabschlag hinsichtlich der neuen Vorhaben in den Unterlagen vom 12. August 2019 lassen sich somit weder der Verfügung des AGR vom 13. September 2019 noch dem Entscheid der Gemeinde vom 16. Oktober 2019 entnehmen. Mit ihrem Vorgehen verletzte die Gemeinde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden.