Ein solcher Verweis ist zulässig. Auch wenn sich die Gemeinde im Entscheid vom 16. Oktober 2019 nicht mehr selbst zur Bewilligungsfähigkeit der betroffenen Bauten äusserte, waren den Beschwerdeführenden damit die wesentlichen Überlegungen, die zum Bauabschlag geführt haben, bekannt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt, soweit die Verfügung vom 13. September 2019 die nachgesuchten Vorhaben umfasst, nicht vor.