beurteilt werden, ob die Erweiterungen in quantitativer Hinsicht zulässig seien. Optisch würden die Veränderungen aber das äussere Erscheinungsbild der Hauptbaute übermässig beeinträchtigen. Die Möglichkeiten nach Art. 24c Abs. 4 RPG würden daher überstiegen und eine Ausnahmebewilligung könne nicht erteilt werden. Mit diesen Ausführungen in der Verfügung vom 13. September 2020 nannte das AGR die rechtlichen Grundlagen der Beurteilung und legte dar, inwiefern die jeweiligen Veränderungen diesen widersprechen würden. Diese Verfügung ist aufgrund des Verweises im Bauentscheid explizit zum Bestandteil des Entscheids vom 16. Oktober 2019 geworden. Ein solcher Verweis ist zulässig.