c) Die Gemeinde weist im angefochtenen Entscheid auf frühere negative Beurteilungen des AGR hin (Ziff. 1.7 und 1.11 des Bauentscheids), erklärt die Verfügung des AGR vom 13. September 2019 zum vollinhaltlichen Bestandteil des Bauentscheids und eröffnete die Verfügung des AGR mit dem Entscheid zusammen (Ziff. 2 des Bauentscheids). Der Verfügung vom 13. September 2019 lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass das betroffene ehemalige Bauernhaus raumplanungsrechtlich als zonenfremdes Gebäude ausserhalb der Bauzone gelte. Für bauliche Veränderungen an solchen Gebäuden sei eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG6 erforderlich.