b) Die Gemeinde verfügte im angefochtenen Entscheid vom 16. Oktober 2019 den Bauabschlag sowie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Nach Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG4 hat eine Verfügung, nebst weiteren Elementen, die Tatsachen, Rechtsätze und Gründe aufzuführen, auf die sie sich stützt. Art. 52 VRPG schliesst nicht aus, dass die Begründung auch in einem Verweis auf andere Dokumente, beispielsweise frühere Verfügungen, Beurteilungen von Fachbehörden, Sitzungsprotokolle etc., bestehen kann. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid sachgerecht anfechten können.