b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen und Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen und Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden sind Baugesuchstellende sowie Grundeigentümerin und -eigentümer der von der Wiederherstellung betroffenen Parzelle. Sie sind somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Gemeinde habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie im angefochtenen Entscheid ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei.