a) Angefochten ist ein Bauabschlag mit Wiederherstellungsanordnung sowie eine Verfügung des AGR. Bauentscheide, und mit ihnen zusammen die Verfügungen des AGR nach Art. 24 ff. RPG2 sowie baupolizeiliche Verfügungen, können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 40 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 und Art. 84 Abs. 4 BauG3). Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.