5. Mit Baugesuch vom 12. August 2019 (Eingang bei der Gemeinde am 13. August 2020) reichten die Beschwerdeführenden erneut überarbeitete Unterlagen ein. Die Gemeinde informierte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 15. August 2019, dass auch diese Unterlagen mangelhaft seien. Mit Schreiben vom 20. August 2019 teilten die Beschwerdeführenden mit, sie seien nicht bereit, weitere Unterlagen einzureichen. 7. Das AGR erliess am 13. September 2019 eine abschliessende Verfügung, in der es erneut festhielt, die ausgeführten Arbeiten seien nicht bewilligungsfähig und verweigerte die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone.