Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3011 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2019/199 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 6. Januar 2021 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 beide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt E.________ und Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Frutigen, Bauverwaltung, Vordorfgasse 1, 3714 Frutigen Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Frutigen vom 16. Oktober 2019 (Bauentscheid Nr. 2019-0035; Einbau Studio mit überdachtem Eingang, Glasdach über Eingang Süd, Dachverlängerung Carport Nord, Abbruch Hühnerhaus, Aufstellen von Baucontainern überdacht) und die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung vom 13. September 2019 (G.-Nr. 2019.JGK.2701) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführenden sind Eigentümerin und Eigentümer der Parzelle Frutigen Grundbuchblatt Nr. H.________. Die Parzelle befindet sich in der Landwirtschaftszone. Das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental erteilte den Beschwerdeführenden am 16. Februar 2018 die Bewilligung u.a. für die Umlegung der Hauszufahrt. 2. Anlässlich einer von der Gemeinde Frutigen durchgeführten Baukontrolle bezüglich der Bewilligung des Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental vom 16. Februar 2018 stellte die Gemeinde fest, dass die Beschwerdeführenden mehrere nicht bewilligte Arbeiten vorgenommen hatten. Am 22. März 2019 verfügte die Gemeinde daher die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Die Gemeinde wies darauf hin, dass die Wiederherstellung aufgeschoben werde, wenn innert Frist ein nachträgliches Baugesuch eingereicht werde. 1/13 BVD 110/2019/199 3. Die Beschwerdeführenden reichten daraufhin am 1. April 2019 fristgemäss ein nachträgliches Baugesuch ein. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) verweigerte dem Vorhaben mit Verfügungen vom 3. Mai 2019 eine Ausnahmebewilligung und wies auf die Mangelhaftigkeit der Unterlagen hin. 4. Am 3. Juni 2019 (Eingang bei der Gemeinde am 4. Juni 2019) reichten die Beschwerdeführenden angepasste Unterlagen ein. Daraufhin fand am 4. Juli 2019 im Beisein der Beschwerdeführenden, der Gemeinde und dem AGR ein Augenschein vor Ort statt. Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 hielt das AGR fest, den bereits ausgeführten Arbeiten könne nach wie vor keine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Die Baugesuchsunterlagen seien noch immer mangelhaft. Ausserdem habe anlässlich des Augenscheins festgestellt werden können, dass noch weitere nicht bewilligte bauliche Veränderungen vorgenommen worden seien. 5. Mit Baugesuch vom 12. August 2019 (Eingang bei der Gemeinde am 13. August 2020) reichten die Beschwerdeführenden erneut überarbeitete Unterlagen ein. Die Gemeinde informierte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 15. August 2019, dass auch diese Unterlagen mangelhaft seien. Mit Schreiben vom 20. August 2019 teilten die Beschwerdeführenden mit, sie seien nicht bereit, weitere Unterlagen einzureichen. 7. Das AGR erliess am 13. September 2019 eine abschliessende Verfügung, in der es erneut festhielt, die ausgeführten Arbeiten seien nicht bewilligungsfähig und verweigerte die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone. 8. Am 16. Oktober 2019 erteilte die Gemeinde den Bauabschlag und verfügte die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. 9. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 20. November 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE), seit dem 1. Januar 2020 Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD), ein. Sie beantragen die Aufhebung des Bauentscheids vom 16. Oktober 2019 und die Erteilung der Baubewilligung, eventualiter die Rückweisung an die Gemeinde. Zur Begründung machen sie insbesondere geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt. Der Rückbau sei überdies unverhältnismässig und die Wiederherstellungsfrist sei abgelaufen. 10. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Das AGR und die Gemeinde beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Rechtsamt holte in der Folge die Baugesuchsdossiers zu den früher bewilligten Vorhaben auf der Parzelle ein. Es stellte den Beteiligten überdies Fotos des betroffenen Grundstücks mit diversen Zeitständen zu. Das Rechtsamt stellte dem AGR sodann sämtliche Verfahrensakten zu und ersuchte um eine Stellungnahme. Diese reichte das AGR am 23. September 2020 ein. 11. Das Rechtsamt gab den Beteiligten daraufhin Gelegenheit zum Einreichen von Schlussbemerkungen. Von dieser Gelegenheit machten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. November 2020 Gebrauch. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2/13 BVD 110/2019/199 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Bauabschlag mit Wiederherstellungsanordnung sowie eine Verfügung des AGR. Bauentscheide, und mit ihnen zusammen die Verfügungen des AGR nach Art. 24 ff. RPG2 sowie baupolizeiliche Verfügungen, können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 40 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 und Art. 84 Abs. 4 BauG3). Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen und Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen und Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden sind Baugesuchstellende sowie Grundeigentümerin und -eigentümer der von der Wiederherstellung betroffenen Parzelle. Sie sind somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Gemeinde habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie im angefochtenen Entscheid ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. b) Die Gemeinde verfügte im angefochtenen Entscheid vom 16. Oktober 2019 den Bauabschlag sowie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Nach Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG4 hat eine Verfügung, nebst weiteren Elementen, die Tatsachen, Rechtsätze und Gründe aufzuführen, auf die sie sich stützt. Art. 52 VRPG schliesst nicht aus, dass die Begründung auch in einem Verweis auf andere Dokumente, beispielsweise frühere Verfügungen, Beurteilungen von Fachbehörden, Sitzungsprotokolle etc., bestehen kann. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid sachgerecht anfechten können. Deshalb muss die Behörde mindestens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Sie muss sich dabei nicht ausdrücklich mit jeder Behauptung zum Sachverhalt und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.5 c) Die Gemeinde weist im angefochtenen Entscheid auf frühere negative Beurteilungen des AGR hin (Ziff. 1.7 und 1.11 des Bauentscheids), erklärt die Verfügung des AGR vom 13. September 2019 zum vollinhaltlichen Bestandteil des Bauentscheids und eröffnete die Verfügung des AGR mit dem Entscheid zusammen (Ziff. 2 des Bauentscheids). Der Verfügung vom 13. September 2019 lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass das betroffene ehemalige Bauernhaus raumplanungsrechtlich als zonenfremdes Gebäude ausserhalb der Bauzone gelte. Für bauliche Veränderungen an solchen Gebäuden sei eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG6 erforderlich. Die baulichen Veränderungen würden als Erweiterung des altrechtlich bestehenden Gebäudevolumens nach Aussen gelten. Aufgrund der Unterlagen könne nicht 2 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 5 BGE 134 I 83 E. 4.1; BGE 136 I 229 E. 5.2 m.w.H.; VGE 2011/206 vom 4. Mai 2012 E. 4.5; Michel Daum, in: Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 28, Art. 52 N. 6 ff. 6 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 3/13 BVD 110/2019/199 beurteilt werden, ob die Erweiterungen in quantitativer Hinsicht zulässig seien. Optisch würden die Veränderungen aber das äussere Erscheinungsbild der Hauptbaute übermässig beeinträchtigen. Die Möglichkeiten nach Art. 24c Abs. 4 RPG würden daher überstiegen und eine Ausnahmebewilligung könne nicht erteilt werden. Mit diesen Ausführungen in der Verfügung vom 13. September 2020 nannte das AGR die rechtlichen Grundlagen der Beurteilung und legte dar, inwiefern die jeweiligen Veränderungen diesen widersprechen würden. Diese Verfügung ist aufgrund des Verweises im Bauentscheid explizit zum Bestandteil des Entscheids vom 16. Oktober 2019 geworden. Ein solcher Verweis ist zulässig. Auch wenn sich die Gemeinde im Entscheid vom 16. Oktober 2019 nicht mehr selbst zur Bewilligungsfähigkeit der betroffenen Bauten äusserte, waren den Beschwerdeführenden damit die wesentlichen Überlegungen, die zum Bauabschlag geführt haben, bekannt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt, soweit die Verfügung vom 13. September 2019 die nachgesuchten Vorhaben umfasst, nicht vor. d) Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die Gemeinde die neuen Unterlagen vom 12. August 2019 zwar als Projektänderung entgegengenommen, diese dem AGR aber nicht zur Beurteilung weitergeleitet hat. Dies, obwohl die Beschwerdeführenden mit den neuen Unterlagen bisher fehlende Berechnungen zur quantitativen Erweiterung eingereicht haben und die geänderten Unterlagen zusätzliche Vorhaben zum früheren Projekt vom 3. Juni 2019 enthalten: Die Baugesuchsunterlagen vom 3. Juni 2019 umfassten lediglich ein Glasdach über dem südlichen Eingang, die Dachverlängerung beim nördlichen Carport sowie der Abbruch des Hühnerhauses und das Erstellen von überdachten Containern. Demgegenüber ergibt sich aus den Plänen vom 12. August 2019, dass die Beschwerdeführenden insgesamt um die Bewilligung für folgende bereits ausgeführten Vorhaben ersuchen: - Einbau Studio (mit Bad und Küche) mit überdachtem Eingang - Balkon mit Treppenaufgang westseitig - Glasdach Süd - Dachverlängerung Carport Nord - Abbruch Hühnerhaus, aufstellen von Baucontainern überdacht - «Energetische Sanierung» Ostfassade, Westfassade und Südfassade - Wärmepumpengerät nordseitig - Glasdächer ostseitig/nordseitig über Eck - Raum mit Waschmaschine nordseitig Weil das AGR die neuen Unterlagen nicht erhalten hat, berücksichtigt die Verfügung vom 13. September 2019 nur jene Arbeiten, die bereits im Projekt vom 3. Juni 2019 enthaltenen waren, d.h. das Glasdach über dem Eingang Süd, die Dachverlängerung beim Carport Nord sowie der Abbruch des Hühnerhauses und das Erstellen von überdachten Containern.7 Die Gemeinde ihrerseits nahm, wie dargelegt, keine eigenständige Würdigung der Arbeiten vor. Die Gründe für den Bauabschlag hinsichtlich der neuen Vorhaben in den Unterlagen vom 12. August 2019 lassen sich somit weder der Verfügung des AGR vom 13. September 2019 noch dem Entscheid der Gemeinde vom 16. Oktober 2019 entnehmen. Mit ihrem Vorgehen verletzte die Gemeinde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden. e) Weiter verfügte die Gemeinde im Entscheid vom 16. Oktober 2019 die Wiederherstellung der ausgeführten Arbeiten. Voraussetzung jeder Wiederherstellung ist u.a., dass die angeordnete Massnahme verhältnismässig ist. Ausführungen zur Wiederherstellung, namentlich zur Verhältnismässigkeit der Massnahmen, fehlen in der angefochtenen Verfügung jedoch gänzlich. Die Gemeinde ist auch diesbezüglich ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. 7 Vgl. Verfügung des AGR vom 13. September 2019 S. 2 zweiter Abschnitt; Stellungnahme des AGR vom 11. Dezember 2019 4/13 BVD 110/2019/199 f) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein formeller Anspruch; die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine Gehörsverletzung kann aber dann geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz dieselbe Kognition hat wie die Vorinstanz und der beschwerdeführenden Person aus der Heilung kein Nachteil erwächst Die Heilung des rechtlichen Gehörs ist allenfalls bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.8 Eine Aufhebung des Entscheids ist jedoch nicht angezeigt, da die Voraussetzungen für eine Heilung des rechtlichen Gehörs vorliegend erfüllt sind: Die BVD verfügt über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz (Art. 40 Abs. 3 BauG). Das Rechtsamt der BVD hat dem AGR mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 die Projektänderungsunterlagen vom 12. August 2019 zukommen lassen und um eine Stellungnahme des AGR zu den aktuellen Vorhaben ersucht. Die Beschwerdeführenden konnten sich im Rahmen der Schlussbemerkungen zu den Ausführungen des AGR äussern. Der vorliegende Entscheid geht zudem auf die Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung und auf die von den Beschwerdeführenden gerügte Verwirkung der Wiederherstellungsfrist ein. Die diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs hatte keinen Einfluss auf den vorinstanzlichen Verfahrensausgang, beantragt die Gemeinde in der Vernehmlassung vom 12. Dezember 2019 doch die Abweisung der Beschwerde. Überdies geht immerhin aus der ursprünglichen Wiederherstellungsverfügung vom 22. März 2019 explizit hervor, dass die Gemeinde der Ansicht ist, die Wiederherstellung sei im öffentlichen Interesse und verhältnismässig. Die Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit Rückweisung an die Vorinstanz wäre daher reiner Selbstzweck und würde einzig zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen. Auf die Rückweisung an die Vorinstanz ist deshalb zu verzichten. Die Gehörsverletzung wird jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen sein. 3. Bauabschlag a) Die Beschwerdeführenden beantragen im Rechtsbegehren ihrer Beschwerde die Erteilung der Baubewilligung. Hinsichtlich der Wärmepumpe bringen sie vor, diese sei im Sinne einer energetischen Sanierung eingebaut worden. Im Übrigen äussern sie sich jedoch nicht zur Bewilligungsfähigkeit der vorgenommenen baulichen Änderungen. b) Die Beschreibung auf dem Baugesuchsformular 1.0 vom 12. August 2019 gibt nicht das vollständige Vorhaben wieder, wie ein Vergleich mit den Plänen zeigt. Die Formulare und Pläne bilden eine Einheit und zusammen die Baugesuchsunterlagen (vgl. Art. 10 ff. BewD9). Dass sich die Gemeinde beim Verfügen des Bauabschlags (Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids) begrifflich an der unvollständigen Beschreibung im Baugesuchsformular orientierte, ändert daher nichts daran, dass sich der Bauabschlag auch auf die in den dazugehörigen Plänen nachgesuchten Vorhaben erstreckt. c) Gemäss Art. 22 Abs. 2 RPG ist die Voraussetzung einer Baubewilligung, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist. Die Parzelle der Beschwerdeführenden befindet sich in der Landwirtschaftszone. In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG). 8 Zum Ganzen Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 11; Ruth Herzog, in: Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020 Art. 108 N. 21 und 39; BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5 m.w.H. 9 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 5/13 BVD 110/2019/199 Sind Bauten in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform, können sie nur bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes gemäss Art. 24 ff. RPG erfüllt sind. Altrechtliche Bauten, wie das umstrittene Gebäude, die bestimmungsgemäss nutzbar sind, aber ausserhalb der Bauzone liegen und nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Solche Bauten können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind (Art. 24c Abs. 1 und 2 RPG). In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten (Art. 24c Abs. 5 RPG). Eine Änderung gilt gemäss Art. 42 RPV als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand. Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Nach Art. 42 Abs. 3 Bst. a und b RPV gelten zudem quantitative Grenzen. Werden diese überschritten, gilt die Identität der Baute als nicht gewahrt und eine Bewilligung kann nicht erteilt werden. Bei einer Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens müssen die quantitativen Grenzen hinsichtlich der anrechenbaren Bruttogeschossfläche (BGF) und der Bruttonebenfläche (BNF) eingehalten werden. Zur BGF zählen die Nutzflächen, die dauerhaft für das Wohnen und Arbeiten bestimmt sind bzw. genutzt werden sowie die zu ihrer Erschliessung dienenden Verkehrsflächen. Die BGF resultiert aus der Summe aller entsprechenden Geschossflächen einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. Als BNF gelten die mit der Wohn- oder Arbeitsnutzung baulich und funktional zusammenhängenden Räume wie Keller, Estrich, Waschküche, Heizung, Garagen etc.10 Bei Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens darf die gesamte Erweiterung sowohl bezüglich der BGF als auch der Gesamtfläche, das heisst der Summe von BGF und BNF, weder 30 % noch 100 m2 überschreiten. Die Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur zur Hälfte angerechnet (Art. 42 Abs. 3 RPV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf zudem die Möglichkeit, zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone zu vergrössern, nur einmal benützt werden.11 Es ist zwar zulässig, gestützt auf Art. 24c RPG mehrere zeitlich getrennte Änderungen an einem Objekt vorzunehmen, diese dürfen indessen insgesamt das zulässige Änderungsmass nicht überschreiten. d) Das AGR hält in der Verfügung vom 13. September 2019 zusammengefasst fest, die Beschwerdeführenden seien nicht Bewirtschaftende eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder eines landwirtschaftlichen Betriebs. Beim Haupthaus handle es sich daher um ein altrechtliches Gebäude ausserhalb der Bauzone. Das Gebäude werde zonenfremd genutzt und die baulichen Veränderungen seien nicht zonenkonform gemäss Art. 16a RPG. Die beurteilten ausgeführten Arbeiten – die südseitig erstellte Glas-/Metallkonstruktion, die Dachverlängerung beim nördlichen Carport sowie die Container und die dortige Überdachung – würden als Erweiterung des bestehenden Gebäudevolumens und damit als Erweiterung nach aussen gelten. Wegen fehlender Unterlagen könne nicht beurteilt werden, ob die quantitativen Erweiterungsmöglichkeiten ausgenützt seien. Optisch beeinträchtige die südseitige Glas-/Metall-Konstruktion jedoch das Erscheinungsbild des ehemaligen regionentypischen Bauernhauses markant. Dies gelte auch für 10 Bundesamt für Raumentwicklung (ARE), Erläuternder Bericht zur Teilrevision der Raumplanungsverordnung, 2012, S. 9, Fn 9; ARE, Neues Raumplanungsrecht. Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und Empfehlungen für den Vollzug, Teil V, Bewilligungen nach Artikel 24c RPG, 2001, S. 46 und Anhang 1 S. 21 11 BGE 112 Ib 277 E. 5 6/13 BVD 110/2019/199 die erstellten Metallcontainer mit angrenzender Überdachung. Das gesamte Erscheinungsbild der Hauptbaute und dessen Umgebung werde übermässig beeinträchtigt. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens stellte das Rechtsamt dem AGR die Planunterlagen vom 12. August 2019 inklusive die Berechnungen zu den flächenmässigen Erweiterungen der Beschwerdeführenden zu. Ausserdem stellte es dem AGR die eingeholten Baugesuchsdossiers zu den früheren Vorhaben zu. Weil das AGR im vorinstanzlichen Verfahren keine Gelegenheit hatte, sich zu den aktuellen Plänen zu äussern, ersuchte das Rechtsamt das AGR um eine Stellungnahme. In der entsprechenden Eingabe vom 23. September 2020 hielt das AGR insbesondere fest, die von den Beschwerdeführenden am 12. August 2019 eingereichten Berechnungen seien nicht korrekt. Anhand der früheren Baugesuchsdossiers könne davon ausgegangen werden, dass die BGF am 1. Juli 1972 ca. 160 m2 betragen habe. In den Berechnungen der Bauherrschaft sei jedoch eine angeblich vor 1972 bestehende BGF von 277.48 m2 genannt. Weiter gehe aus den früheren Unterlagen und Luftbildern hervor, dass die ursprüngliche BNF 194 m2 betragen habe. Das AGR analysierte daraufhin sämtliche früher baubewilligten Vorhaben und berechnete anhand der jeweiligen Pläne die entsprechenden Erweiterungen. Dabei gelangte das AGR zum Schluss, die bisher bewilligten Vorhaben hätten zu einer Erweiterung der BGF um 157.49 m2 und der BNF um 77.40 m2 geführt. Die gesamte Erweiterung betrage demnach 234.89 m2. Die altrechtliche BGF von 160 m2 dürfe gemäss den gesetzlichen Bestimmungen aber bloss um maximal 30 %, d.h. vorliegend 48 m2, erweitert werden. Die tatsächlich erfolgte Erweiterung der BGF um 157.49 m2 entspreche 98.43 %. Die Gesamtfläche (BGF und BNF) sei sodann um 66.33 % erweitert worden. Mit den baubewilligten und ausgeführten Veränderungen seien die Erweiterungsmöglichkeiten somit bereits vollständig ausgeschöpft respektive massiv überschritten worden. Für zusätzliche Erweiterungen sei keine Ausnahme mehr möglich und die vorliegenden Volumen- bzw. Flächenerweiterung seien unzulässig. Überdies werde mit den jeweiligen Veränderungen optisch die Identität bzw. Wesensgleichheit der Baute gegenüber dem ursprünglichen Zustand nicht gewahrt. Zur aussenaufgestellten Wärmepumpe hielt das AGR zudem fest, solche Geräte seien möglichst nahe zum bestehenden Gebäude hin aufzustellen. Der vorliegende Abstand des Geräts zum Nebengebäude von über 2 m sei zu gross. e) Es ist unbestritten, dass das Gebäude der Beschwerdeführenden und die ausgeführten Arbeiten keinem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Die vorgenommenen baulichen Massnahmen sind in der Landwirtschaftszone somit nach Art. 16a RPG nicht zonenkonform und könnten höchstens mit einer Ausnahmebewilligung legalisiert werden. f) Beim Haupthaus auf der Parzelle Grindelwald Grundbuchblatt Nr. I.________ handelt es sich um ein Gebäude, das vor dem 1. Juli 1972 rechtmässig erstellt worden und gemäss Art. 24c RPG grundsätzlich bestandesgeschützt ist. Das AGR führt in seiner Stellungnahme vom 23. September 2020 detailliert und nachvollziehbar aus, dass das nach Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42 Abs. 3 RPV zulässige Erweiterungspotential ausserhalb des Gebäudevolumens ausgeschöpft und sogar deutlich überschritten worden ist. Sowohl die BGF als auch die Gesamtfläche dürfen um nicht mehr als 30 % bzw. 100 m2 erweitert werden (Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV). Mit den bereits zahlreich erteilten und ausgeführten Bewilligungen wurde vorliegend die BGF alleine um 157.49 m2 bzw. 98.43 % und die Gesamtfläche (BGF+BNF) um 354 m2 bzw. 66.33 % erweitert. Die sorgfältigen Berechnungen des AGR werden von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Angesichts der bereits überschrittenen Erweiterungsmöglichkeiten sind neue Erweiterungen sowohl innerhalb als auch ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens nicht mehr zulässig. Die Vorhaben verändern die Hauptbaute auch in ästhetischer Hinsicht derart, dass die Wesensgleichheit nicht mehr gewahrt ist: Beim Hauptgebäude handelt es sich um ein Frutigtaler Bauernhaus aus Holz. Die Aussenverkleidung der Ost-, West- und Südfassade mit rot-braunen Faserzementplatten, die diversen erstellten Dächer, der Balkon mit Treppenaufgang an der 7/13 BVD 110/2019/199 Westfassade oder die Container verändern das Erscheinungsbild erheblich, wie das AGR zutrefefnd ausführt. Hinsichtlich der Wärmepumpe gebietet es das Gebot der haushälterischen Bodennutzung (Art. 75 Abs. 1 BV12, Art. 1 RPG) zudem, das Gerät wenn möglich im Gebäudeinnern aufzustellen. Die Beschwerdeführenden haben das Wärmepumpengerät trotz bereits überschrittenem Erweiterungspotential aussen aufgestellt und nicht dargelegt, dass keine geeigneten Raumreserven im Gebäudeinnern vorhanden sind. Überdies befindet es sich das vorliegende Gerät, wie das AGR korrekt ausführt, zu weit weg vom Hauptgebäude. Die Gemeinde erteilte den Vorhaben damit zu Recht den Bauabschlag. Angesichts des bereits vollständig ausgeschöpften bzw. überschrittenen Erweiterungspotentials sowie der übermässigen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes sind alle von der Wiederherstellung erfassten Arbeiten nicht bewilligungsfähig und es ist auch keine bloss teilweise Bewilligung möglich (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. c BauG). g) Bei nachträglichen Baugesuchen ist das im Zeitpunkt der Ausführung des Bauvorhabens geltende Recht massgebend, ausser das spätere Recht sei günstiger oder die Bauherrschaft habe mit der Missachtung des Bewilligungserfordernisses späterem strengeren Recht zuvor kommen wollen. Die massgebenden Vorschriften des RPG haben insbesondere zwischen 2000 und 2012 verschiedene Revisionen erfahren. Aus den Akten sind die genaue Zeitpunkte nicht erkennbar, in denen die verschiedenen Arbeiten ausgeführt worden sind. Immerhin geht aus einem Vergleich der Pläne und Unterlagen der eingeholten Baugesuchsdossiers hervor, dass die Arbeiten nach 2000 und grösstenteils auch nach 2012 ausgeführt worden seien dürften. Die überdachten Container stellten die Beschwerdeführenden nach eigenen Angaben sodann im 2015 fertig.13 Bereits vor 2000 galten qualitative und quantitative Grenzen, die vorliegend überschritten sind.14 Dass für allfällig zwischen 2000 und 2012 ausgeführte Arbeiten ein Ausnahmetatbestand gemäss den jeweiligen aArt. 24 ff. RPG und dem damaligen kantonalen Recht erfüllt gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden zu Recht auch nicht geltend gemacht. Für die Rechtslage nach 2012 kann auf das Gesagte verwiesen werden. Unabhängig vom jeweils anwendbaren Recht ist damit der Bauabschlag der Gemeinde zu bestätigen. 4. Wiederherstellung a) Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt, so setzt die Baupolizeibehörde eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Als Eigentumsbeschränkung ist die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Zudem darf auch der Vertrauensgrundsatz nicht verletzt werden (Art. 47 Abs. 6 BewD). Verhältnismässig ist eine Anordnung dann, wenn sie zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich und für die Betroffenen zumutbar ist. Bei geringfügigen Abweichungen und wenn die Bauherrschaft im baurechtlichen Sinn gutgläubig handelte, kann die Wiederherstellung unterbleiben, wenn nicht gewichtige öffentliche oder private Interessen diese gebieten. Bei bösem Glauben der Bauherrschaft kann auf die Wiederherstellung nur verzichtet werden, wenn die Abweichung vom Erlaubten unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt oder unverhältnismässig wäre. Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich somit auch eine Bauherrschaft berufen, die nicht 12 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 13 Vorakten, pag. 33 14 VGE 22208 vom 26. Januar 2006 E. 4.3 m.w.H.; vgl. auch Entscheid der BVD vom 10. November 2005 RA-Nr. 110/2005/60 E. 3.c 8/13 BVD 110/2019/199 gutgläubig gehandelt hat. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die der Bauherrschaft allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigen. So fallen finanzielle Interessen kaum je ins Gewicht.15 b) Die Beschwerdeführenden machen geltend, ein Grossteil der baulichen Veränderungen sei aus Sicherheitsgründen getätigt worden. So hätten sich die Beschwerdeführenden zum Bau des Dachs vom Wintergarten entschlossen, nachdem der 90-jährigen, blinden Schwiegermutter eine Eisplatte auf den Kopf gefallen sei. Der Einbau der Wärmepumpe sei zudem im Sinne einer energetischen Sanierung erfolgt. Damit bestünden am Rückbau auch entgegenstehende öffentliche Interessen. Weiter sei fraglich, inwiefern der Rückbau sämtlicher baulicher Veränderungen als verhältnismässig angesehen werden könne, dies bereits im Hinblick auf die Menge, die Kosten und auf die Ruine, die ein Rückbau hinterlassen würde. Die Rückbaukosten würden sich auf über Fr. 150'000.-- belaufen. Die auf der Liegenschaft lastende Hypothek müsste folglich von Fr. 425'000.-- auf Fr. 600'000.-- erhöht werden, was für eine nach Vollzug des Abbruchbefehls unbewohnbare Bauruine unsinnig und finanziell nicht tragbar wäre. Um die Liegenschaft nach Durchführung der Rückbauarbeiten erneut bewohnbar zu machen, müsse zusätzlich zu den Rückbaukosten viel Geld investiert werden. Ein Rückbau wäre für die Bauherrschaft ein vernichtender, existenzbedrohender Eingriff. Zudem seien die vorhandenen Sicherheitslücken trotzdem mittels baulicher Massnahmen zu beheben, was einen Rückbau ebenfalls als unsinnig erscheinen lasse. Das Verunmöglichen einer bislang zonenkonformen Wohnnutzung würde einen äusserst schweren Eingriff in die verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführenden darstellen. Diverse Bauvorhaben seien überdies bereits in den 60-Jahren ausgeführt worden und damit über 30 Jahre alt. Die Wiederherstellungsfrist sei daher verjährt. c) Ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist im Allgemeinen gegeben, da das Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und an der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, generell gross ist. Besonderes Gewicht kommt dem öffentlichen Interesse am konsequenten Vollzug des Bau-, Planungs- und Umweltrechts ausserhalb des Baugebiets zu.16 Die Umstrittenen Bauten befinden sich alle ausserhalb des Baugebiets. Die Beschwerdeführenden haben ohne Baubewilligung und ohne Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG gebaut und damit die Vorschriften des Raumplanungsrechts verletzt. Dies widerspricht zwingenden öffentlichen Interessen. d) Der Rückbau der ohne Bewilligung ausgeführten Bauten und Anlagen ist geeignet und erforderlich, um den gesetzeskonformen Zustand wiederherzustellen und die unzulässige Veränderung am äusseren Erscheinungsbild rückgängig zu machen. Es ist nicht ersichtlich, wie dies mit einer milderen Massnahme möglich wäre. Namentlich bleibt für einen bloss teilweisen Rückbau kein Raum, da das quantitative Erweiterungspotential bereits vollständig ausgeschöpft und die Wesensgleichheit der Baute nicht mehr gewahrt ist. e) Die Wiederherstellung ist auch zumutbar: Wer bauen und nutzen will, muss sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern.17 Die Bauherrschaft, welche die nach den Umständen zumutbare Aufmerksamkeit und Sorgfalt vermissen lässt, verdient keinen Schutz und kann sich gegenüber einem Abbruchbefehl nicht auf ihren guten Glauben berufen.18 Die 15 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kanton Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N 9 ff. 16 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9a; BGE 136 II 359 E. 6; vgl. auch BGer 1C_397/2007 E. 3.4; BVR 1992 S. 485 E. 3 17 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b Bst. a mit Hinweisen 18 VGE 2008/23496 vom 28. April 2009 E. 4.2.2, m.w.H. 9/13 BVD 110/2019/199 Beschwerdeführenden mussten wissen, dass derart umfangreiche bauliche Änderungen in der Landwirtschaftszone baubewilligungspflichtig sind, zumal sie bereits zahlreiche Baubewilligungsverfahren – das Rechtsamt hat insgesamt zehn frühere Baugesuchsdossiers beigezogen – durchlaufen haben. Überdies hat der Beschwerdeführer 1 im Baugesuchsverfahren Nr. 7685 bereits einen Verweis wegen Bauens ohne Baubewilligung erhalten.19 Dennoch haben es die Beschwerdeführenden unterlassen, die Behörden vorgängig über ihre Vorhaben zu informieren. Die Beschwerdeführenden gelten daher als im baurechtlichen Sinn bösgläubig. Die finanziellen Aufwendungen für die Wiederherstellung sind folglich nicht ausschlaggebend. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der hohe finanzielle Wiederherstellungsaufwand lediglich Ausdruck der äusserst umfangreichen Abweichungen vom Erlaubten ist. Die Rechtsprechung hat denn auch bereits mehrfach Wiederherstellungsmassnahmen als zumutbar erachtet, die mit grossem Aufwand verbunden waren und zum Verlust von hohen Investitionskosten geführt haben.20 Anders als die Beschwerdeführenden geltend machen, hinterlässt der Rückbau zudem keine «Ruine». Aus den vorhandenen Bewilligungen und Plänen zu früheren Vorhaben ist erkennbar, dass das Gebäude auch nach der Wiederherstellung der unbewilligten Bauten und Anlagen nach wie vor ohne weiteres bewohnbar ist. Die Beschwerdeführenden bringen denn auch nicht vor, sie hätten vor den unbewilligten Arbeiten in einer Ruine gelebt. Zwar ist mit den Rückbauarbeiten eine Abnahme des Komforts verbunden. Die Beschwerdeführenden haben in der Landwirtschaftszone jedoch keinen Anspruch auf Ideallösungen oder bestmögliche Ausnützungen. Die Sicherheitsbedenken der Beschwerdeführenden stehen der Wiederherstellung schliesslich ebenfalls nicht entgegen: Für die Überdachung des Wintergartens verweisen die Beschwerdeführenden auf einen Vorfall mit einer heruntergefallenen Eisplatte hin. Daraus lässt sich jedoch nicht auf die Notwendigkeit schliessen, ein komplett neue Dachkonstruktion beim Wintergarten errichten zu müssen. Einer allfälligen Schneerutschgefahr kann auch mit weniger einschneidenden Schutzmassnahmen wie z.B. mit Schneefanggittern oder Schneerückhaltern Rechnung getragen werden. Inwiefern andere Bauten aus Sicherheitsgründen erfolgt sein sollen, legen die Beschwerdeführenden nicht dar. Dass der Rückbau zu «Sicherheitslücken» führen würde, ist demnach nicht erkennbar. f) Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, die Frist für die Wiederherstellung sei abgelaufen. Nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem die Rechtswidrigkeit erkennbar war, kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nur verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen dies erfordern (Art. 46 Abs. 3 BauG). Solche zwingenden öffentlichen Interessen sind beispielsweise die Gefährdung der Sicherheit von Personen, der Schutz der Landwirtschaftszone vor zonenwidrigen Bauten sowie Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone. In diesen Fällen kann die Wiederherstellung grundsätzlich bis zum Ablauf von 30 Jahren seit Beendigung der rechtswidrigen Arbeiten verlangt werden, bei gutem Glauben der Bauherrschaft eventuell weniger lang, im Falle der Gefährdung von Sicherheit und Personen auch länger. Die Fünfjahresfrist gilt nicht, wenn die Wiederherstellung einen bundesrechtlich geregelten Sachverhalt, wie das Bauen ausserhalb der Bauzone (Art. 24 ff. RPG), betrifft. Ferner gilt sie auch dort nicht, wo aufgrund von Spezialbestimmungen ein Abbruch auch später noch verlangt werden kann.21 Weil die vorliegend streitbetroffenen Vorhaben das Bauen in der Landwirtschaftszone und damit eine im Bundesrecht geregelte Angelegenheit betreffen, gelangt die 30-jährige Frist zur Anwendung. Zur Einhaltung der Frist ist es nicht notwendig, die Wiederherstellung zu verfügen. 19 Kleine Baubewilligung vom 4. Dezember 1985 viertes Lemma 20 Vgl. BVR 1995 S. 522 E. 3.a; vgl. auch die Übersicht bei Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c Bst. f 21 BGer 1C_726/2013 vom 24. November 2014 E. 4; VGE 100/2018/128 vom 8.11.2018 E. 3.1; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 11 und 11a.; Peter Ludwig/Beat Stalder, in: Markus Müller / Reto Feller (Hrsg.), Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2013, 8. Kapitel N 193; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 11, insbes. Bst. b. 10/13 BVD 110/2019/199 Es ist ausreichend, wenn die Baupolizeibehörde den betreffenden Eigentümer förmlich auffordert, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.22 Dies tat die Gemeinde vorliegend mit der ursprünglichen Wiederherstellungsverfügung vom 22. März 2019. Massgebend für die Verwirkungsfrist ist also die Frage, ob die Bauten vor Anfang 1989 errichtet worden sind. Aus den Luftbildern mit diversen Zeitständen sind, abgesehen vom Bau einer Zufahrtsstrasse, erste Veränderungen erst ab 1993 ersichtlich. Ein Vergleich der Pläne früherer Baugesuchsakten zeigt zudem, dass die umstrittenen Arbeiten erst nach 2000 ausgeführt worden sein dürften. Die überdachten Container stellten die Beschwerdeführenden im 2015 fertig, wie sie selbst ausführen.23 Die Unterlagen enthalten somit keinerlei Hinweise darauf, dass bestimmte Arbeiten bereits über 30 Jahre alt sein sollen. Es wird von den Beschwerdeführenden denn auch weder näher ausgeführt noch belegt, welche streitbetroffenen Arbeiten bereits in den 1960er-Jahren ausgeführt worden sein sollen. Die 30-jährige Verwirkungsfrist ist demnach nicht eingetreten. g) Die Gemeinde verfügte im Entscheid vom 16. Oktober 2019 zunächst die Wiederherstellung der nachgesuchten Arbeiten. Zugleich wiederholte und präzisierte sie mehrere Anordnungen, die sie bereits in der Wiederherstellungsverfügung vom 22. März 2019 getroffenen hatte. Darüber hinaus verfügte die Gemeinde im angefochtenen Entscheid vom 16. Oktober 2019 jedoch auch den Rückbau des vom Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental am 16. Februar 2018 bewilligten Zufahrtswegs auf die Breite von maximal 2.50 m. Die Gemeinde wurde auf die zahlreichen widerrechtlichen Bauten und Anlagen überhaupt erst aufmerksam, weil sie ursprünglich die Bauausführung dieses Zufahrtswegs überprüfen wollte. In der Folge erwähnte die Gemeinde den Rückbau des Zufahrtswegs in der Wiederherstellungsverfügung vom 22. März 2019 jedoch nicht und auch die Beschwerdeführenden machten den allenfalls verbreiterten Weg nie zum Bestandteil eines nachträglichen Baugesuchs. Die Anordnung zum Rückbau des Zufahrtswegs im Entscheid vom 16. Oktober 2019 geht daher über den Gegenstand des Verfahrens hinaus und ist aufzuheben. Bei einer allfällig separaten Wiederherstellungsverfügung wird die Gemeinde zu beachten haben, dass der fragliche Weg teilweise über fremden Grund führt und, soweit der Weg in diesem Bereich ebenfalls zu breit sein sollte, eine Wiederherstellungsverfügung auch dem Grundeigentümer der Parzelle Frutigen Grundbuchblatt Nr. K.________ zu eröffnen ist (Art. 46 Abs. 2 BauG). 5. Neuansetzung Wiederherstellungsfrist Die von der Gemeinde Frutigen in der Verfügung vom 16. Oktober 2019 angesetzte Frist zur Wiederherstellung ist inzwischen abgelaufen. Sie ist daher neu anzusetzen. Die Gemeinde gewährte den Beschwerdeführenden eine Wiederherstellungsfrist von knapp acht Monaten. Angesichts der umfangreichen Wiederherstellungsarbeiten erachtet die BVD eine solche Dauer als angemessen. Die Beschwerdeführenden bringen zudem nicht vor, die Frist der Gemeinde sei nicht angemessen gewesen. Die in Ziff. 3 letzter Satz der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2019 angesetzte Frist für das Ausführen der Wiederherstellungsmassnahmen wird daher neu auf den 31. August 2021 angesetzt. 6. Kosten a) Die Grundsätze der Kostenverlegung sind in Art. 108 VRPG geregelt. Demnach werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine 22 BVR 1998 S. 374; BVR 2004 S. 498 E. 4d. 23 Vorakten, pag. 33 11/13 BVD 110/2019/199 Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die vorliegenden Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'900.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV24). Die Beschwerdeführenden verlangen in ihrer Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung der Baubewilligung, eventualiter die Rückweisung an die Gemeinde. Diesen Begehren wird nicht entsprochen; dem Gesagten zufolge wird weder die Bewilligung erteil noch ist eine Rückweisung angezeigt. Im Ergebnis wird einzig die Rückbauanordnung betreffend den Zufahrtsweg aufgehoben, da diese über den Verfahrensgegenstand hinausgeht. Die Beschwerdeführenden haben diese Anordnung nicht explizit bemängelt. Angesichts der übrigen, bestätigten Wiederherstellungsanordnungen ist sie zudem von untergeordneter Bedeutung. Eine Ausscheidung von Kosten für die geringfügige Anpassung des Entscheids vom 16. Oktober 2019 rechtfertigt sich somit nicht. Die Beschwerdeführenden haben daher grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen hat und diese geheilt werden musste. Dies stellt einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar.25 Daher sind den Beschwerdeführenden nur die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 950.--, aufzuerlegen. Die Gemeinde ist nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen, weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 zweiter Satz VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten trägt deshalb der Kanton. b) Wegen den Gehörsverletzungen wird die Vorinstanz zudem verpflichtet, den Beschwerdeführenden die Hälfte der Parteikosten zu ersetzen. Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführenden beläuft sich auf 1’817.45 (inkl. Mehrwertsteuer) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Gemeinde hat den Beschwerdeführenden daher Parteikosten in der Höhe von Fr. 908.75 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Folgende Anordnung des Entscheids der Gemeinde Frutigen vom 16. Oktober 2019 wird aufgehoben (Ziffer 3 elftes Lemma des Dispositivs des Entscheids vom 16. Oktober 2019): «Rückbau des geteerten Zufahrtsweges auf eine Breite von max. 2.50m» 2. Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gemäss Ziffer 3 letzter Satz des Entscheids der Gemeinde Frutigen vom 16. Oktober 2019 wird neu auf den 31. August 2021 angesetzt. 3. Im Übrigen werden der Entscheid der Gemeinde Frutigen vom 16. Oktober 2019 und die Verfügung des AGR vom 13. September 2019 bestätigt und die Beschwerde wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 950.-- werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für diesen Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 24 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 25 Vgl. BVR 2004 S. 133 E. 3.2 12/13 BVD 110/2019/199 5. Die Gemeinde Frutigen hat den Beschwerdeführenden einen Parteikostenanteil von Fr. 908.75 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt E.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Frutigen, Bauverwaltung, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per E-Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 13/13