Ein solcher Ersatz ist auf aufwendige Verfahren beschränkt, in denen die beteiligten Privatpersonen durch sorgfältige Auseinandersetzung mit den sich stellenden Fragen und durch erheblichen persönlichen Arbeitsaufwand wesentlich zur Entscheidfindung beigetragen haben.27 Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 haben sich in ihrer Eingabe vom 24. Dezember 2019 zwar sorgfältig mit den sich stellenden Fragen auseinandergesetzt. Die übrigen Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt, weshalb sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben. e) Die Gemeinde hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG).