b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG25). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.– (Art. 103 Abs. 1 und 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV26). c) Die Beschwerdeführerin hat zudem der Beschwerdegegnerschaft 3 bis 5 die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerschaft 3 bis 5 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführerin hat somit der Beschwerdegegnerschaft 3 bis 5 deren Parteikosten von Fr. 4'496.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen.