a) Die Beschwerde erweist sich zusammengefasst als unbegründet. Sie ist folglich abzuweisen und der Gesamtbauentscheid der Gemeinde Ostermundigen vom 17. Oktober 2019 zu bestätigen. Da die massgeblichen Sachverhaltselemente anhand der zur Verfügung stehenden Akten (insbesondere der Fotodokumentation der OLK) genügend überprüft bzw. festgestellt werden konnten, kann auf den von der Beschwerdeführerin zusätzlich beantragten Augenschein verzichtet werden. Von diesem sind keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten.