e) Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Kosten für den Fachbericht der OLK und die Kosten für die Behandlung der Einsprachen zu Recht gestützt auf Art. 52 Abs. 1 BewD der Beschwerdeführerin als Baugesuchstellerin bzw. Verursacherin des Baubewilligungsverfahrens 23 Vgl. Schreiben der OLK an die Gemeinde Ostermundigen vom 22. Februar 2019. 24 Vgl. auch Tarifblatt betreffend BK-Nr. 363/2018-040. 11/13 BVD 110/2019/198