Bei 190 Einsprachen, die gemäss angefochtenem Entscheid innert der Auflage- und Einsprachefrist eingegangen sind, ergibt dies eine durchschnittliche Bearbeitungsdauer von gut sechs Minuten pro Einsprache. Dies ist, trotz ähnlicher bzw. teilweise identischer Einsprachen, eine sehr kurze Bearbeitungszeit. Die von der Vorinstanz für die Behandlung der Einsprachen erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 2'900.– verletzt folglich ebenfalls nicht den Verhältnismässigkeitsgrundsatz.