Aus den vorstehenden Ausführungen (E. 6) ergibt sich, dass der Beizug der OLK durch die Vorinstanz gerechtfertigt war. Der Betrag von Fr. 1'200.– ist angesichts der im Baugesuch angegebenen Baukosten von Fr. 80'000.– zudem nicht unverhältnismässig hoch. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den betreffenden Betrag, bei dem es sich ausschliesslich um die Selbstkosten der OLK für den Fachbericht vom 19. Februar 2019 handelt,23 an die Beschwerdeführerin als Bauherrin weiterverrechnet hat.