Die Beurteilungen bzw. Berichte der OLK stellen mit anderen Worten Expertenwissen dar und gehören nicht zum notwendigen Fachwissen der Gemeinde gemäss Art. 33a BauG. Die Kosten für die Fachberichte der OLK sind folglich als Expertenhonorare bzw. Auslagen zu qualifizieren, die den Baugesuchstellenden zusätzlich zu den übrigen Gebühren und Auslagen verrechnet werden dürfen. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 4 GebR i.V.m. Art. 2 GebV Ostermundigen. Aus den vorstehenden Ausführungen (E. 6) ergibt sich, dass der Beizug der OLK durch die Vorinstanz gerechtfertigt war.