d) Bei der OLK handelt es sich, wie bereits erwähnt (E. 6a), um die kantonale Fachbehörde für Fragen des Orts- und Landschaftsbildschutzes. Gemäss Art. 22a Abs. 1 BewD konsultiert die Baubewilligungsbehörde die OLK bei prägenden Bauvorhaben, gegen die ästhetische Bedenken oder Einwände bestehen, die nicht offensichtlich unbegründet sind und die das Ortsbild oder die Landschaft beeinträchtigen können. Die Beurteilungen bzw. Berichte der OLK stellen mit anderen Worten Expertenwissen dar und gehören nicht zum notwendigen Fachwissen der Gemeinde gemäss Art.