Die Beschwerdeführerin spricht zwar davon, dass die gesamten ihr von der Vorinstanz auferlegten Kosten unverhältnismässig seien. Bei näherer Betrachtung wird jedoch ersichtlich, dass sie lediglich die Positionen «Fachbericht OLK» und «Behandlung von Einsprachen» als ungerechtfertigt erachtet bzw. anficht. So entspricht die von der Beschwerdeführerin beantragte Reduktion der vorinstanzlichen Kosten von Fr. 7'588.– auf Fr. 3'488.– exakt den Kosten für den Fachbericht der OLK und die Behandlung der Einsprachen (Fr. 1'200.– + Fr. 2'900.– = Fr. 4'100.–).